Gesellschaft für Softwareengineering mbH

Verhaltenskodex

Der Verhaltenskodex beinhaltet die verbindlichen Verhaltensregeln für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der artCon GmbH und unsere Geschäftspartner.

(Fassung Oktober 2019)

Wir, die artCon GmbH, glauben an soziales Engagement, den Umweltgedanken und ein faires Miteinander als tragende Säulen unserer Gesellschaft. Ökonomische, ökologische und soziale Verantwortung nachhaltig miteinander in Einklang zu bringen, ist das Ziel der artCon GmbH.

Wir betrachten uns dabei als gleichwertigen Partner in unseren Geschäftsbeziehungen. Unsere Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern ist partnerschaftlich und von gegenseitigem Respekt geprägt.

Die grundsätzlichen Anforderungen der artCon GmbH an ihre Dienstleister, Lieferanten für Nicht-Handelsware und deren Subunternehmer (nachfolgend auch „Geschäftspartner“) werden in diesem Verhaltenskodex geregelt. Die Dienstleister und Lieferanten für Nicht-Handelsware der artCon GmbH sind verpflichtet, ihre Subunternehmer und Mitarbeiter über den Verhaltenskodex der artCon GmbH zu informieren und seine Erfüllung an jedem Arbeitsplatz, an dem Dienstleistungen und die Endverarbeitung von Produkten für die artCon GmbH erbracht werden, sicher zu stellen.

Die nachfolgenden Anforderungen beruhen im Wesentlichen auf international gültigen Standards wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der UN-Kinderrechtskonvention und anwendbaren Konventionen der ILO sowie der Gesetzgebung des jeweiligen Landes.

1. Einhaltung von Gesetzen

Die artCon GmbH verlangt von all ihren Geschäftspartnern die Einhaltung sämtlicher geltender gesetzlicher Bestimmungen. Die Anforderungen der artCon GmbH in diesem Verhaltenskodex können aber auch über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes hinausgehen. Verstößt eine Anforderung der artCon GmbH gegen die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes hat der Geschäftspartner die artCon GmbH darüber zu informieren.

2. Kinderarbeit / jugendliche Beschäftigung (ILO Konventionen 138 und 182 und UN-Kinderrechtskonvention)

Es dürfen keine Personen beschäftigt werden, die jünger sind als das gesetzlich vorgeschriebene Mindesterwerbsalter des jeweiligen Landes. Die Geschäftspartner der artCon GmbH sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine Einstellung von Personen unter dem gesetzlichen Mindestalter verhindern. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. Innerstaatliche Normen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die Ausnahmen der ILO. Kinder sind vor wirtschaftlicher Ausnutzung, der Ausführung von Arbeiten, die gefährlich sind, die die Ausbildung des Kindes beeinträchtigen sowie die Gesundheit oder physische, mentale, geistige, moralische oder soziale Entwicklung des Kindes gefährden können, zu schützen.

3. Diskriminierung

Jedwede Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung ist untersagt. Insbesondere ist jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Kaste, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der körperlichen oder geistigen Behinderung, der ethnischen, nationalen und sozialen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale vorgenommen wird, verboten. Die Geschäftspartner der artCon GmbH sind auch für solche Arbeitnehmer verantwortlich, die über Agenturen oder sonstige Vermittler beschäftigt sind.

4. Arbeitnehmerrechte

Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit werden von der artCon GmbH nicht geduldet. Jegliche Form der Gefängnisarbeit wird abgelehnt. Kein Arbeitnehmer darf direkt oder indirekt durch Gewalt und/oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden. Mitarbeiter sind nur zu beschäftigen, wenn sie sich freiwillig für die Beschäftigung zur Verfügung gestellt haben. Alle Arbeitnehmer sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Kein Arbeitnehmer darf verbaler, psychischer, physischer, sexueller und/oder körperlicher Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.

Die Geschäftspartner der artCon GmbH sind auch für solche Arbeitnehmer verantwortlich, die über Agenturen oder sonstige Vermittler beschäftigt sind.

Alle Arbeitnehmer haben das Recht, sich Vereinigungen ihrer Wahl anzuschließen, diese zu gründen und kollektive Verhandlungen zu führen.

Die Arbeitszeiten inklusive Mehrarbeit haben dem geltenden Recht, den industriellen Standards oder den relevanten ILO-Konventionen zu entsprechen, je nachdem welche Regelung strenger ist. Den Arbeitnehmern steht nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu. Geleistete Mehrarbeit ist entsprechend den innerstaatlichen Normen separat zu vergüten.

5. Vergütung

Die Geschäftspartner müssen gewährleisten, dass der den Beschäftigten gezahlte Lohn mindestens dem gesetzlichen/tariflichen oder dem branchenüblichen Mindestlohn entspricht. Soweit es weder gesetzliche noch branchenübliche Mindestlöhne geben sollte, hat der Geschäftspartner sicherzustellen, dass der gezahlte Lohn im Wesentlichen zur Deckung der Grunderfordernisse der Beschäftigten unter Berücksichtigung individuell hinzutretender Umstände (wie reine Nebenverdiensttätigkeiten, Teilzeitbeschäftigungen o.ä.) ausreicht.

6. Gesundheit & Sicherheit

Die Geschäftspartner haben für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen.

Die Geschäftspartner treffen erforderliche Maßnahmen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden. Hierzu haben die Geschäftspartner Systeme einzurichten, um eine potentielle Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten zu entdecken und zu vermeiden oder auf diese zu reagieren. Sie müssen außerdem gewährleisten, dass die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult werden. Die Geschäftspartner haben vorstehendes zu dokumentieren.

7. Umweltschutz

Der Schutz von Natur und Umwelt ist ein integraler Bestandteil der Geschäftspraxis der artCon GmbH. Die Geschäftspartner haben die jeweils geltenden Umweltnormen einzuhalten. Sie sind zudem gehalten, kontinuierlich an der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen zu arbeiten. Geltende Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung als auch für Emissionen und für die Abwasserbehandlung sind einzuhalten. Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist in besonderem Maß zu berücksichtigten.

8. Bestechung und Korruption

Die artCon GmbH toleriert keine Form der Bestechung oder Korruption. Alle Geschäftspartner und deren Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Von allen wird ein geschäftliches Verhalten erwartet, das auf Fairness und Einhaltung der jeweils geltenden nationalen und internationalen Normen basiert. Ferner führt der Geschäftspartner in sämtlichen Geschäftsbereichen zu befolgende Antibestechungs- und Antikorruptionsvorgaben ein. Sofern in dem jeweiligen Land Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist zu beachten, dass dadurch keine verpflichtenden Abhängigkeiten entstehen und die geltenden landesrechtlichen Normen eingehalten werden.

Hinweise zu korruptem Verhalten sollen der artCon GmbH gemeldet werden (siehe Ziffer 10).

9. Überwachung Verhaltenskodex

Die Geschäftspartner sind auf Anforderung der artCon GmbH verpflichtet, in den Arbeits- und Produktionsstätten ein Audit bzgl. der Einhaltung dieses Verhaltenskodex durchführen zu lassen.

Der direkte Geschäftspartner garantiert, dass die artCon GmbH selbst oder von ihr autorisierte Dritte im Bedarfsfall bei ihm oder dem von ihm eingesetzten sonstigen Beauftragten die Überprüfung der Einhaltung der nach diesem Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätze vornehmen darf. Er wird hierfür die Arbeitsstätten entsprechend benennen.

Sofern die Nichteinhaltung festgestellt wird, ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Für die Abhilfemaßnahmen wird ausreichend Zeit durch die artCon GmbH gewährt.

Unabhängig davon, ob der direkte Geschäftspartner selbst oder aber der von diesem eingesetzte sonstige Beauftragte gegen die nach diesem Verhaltenskodex aufgestellten Grundsätze verstößt, bleibt das Recht zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner durch die artCon GmbH unberührt und wird hierdurch nicht eingeschränkt.

10. Beschwerdeverfahren

Beanstandungen oder Hinweise von Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex können jederzeit der artCon GmbH – auch in anonymisierter Form – an nachfolgend genannte Ansprechpartner gemeldet werden.

Die anzeigende Person ist gehalten nur solche Beanstandungen und Hinweise zu melden, über welche sie sich im guten Glauben über die Richtigkeit der entsprechenden Meldung befindet.

Alle Geschäftspartner müssen garantieren, benachteiligende Maßnahmen oder Disziplinarmaß-nahmen gegenüber der anzeigenden Person zu unterlassen.

Meldung von Hinweisen zu korruptem Verhalten:

per e-Mail an: compliance@artcon.de

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